Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 04/2020
1. Geltung der Bedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENGEL AG (Auftragnehmer) werden Inhalt aller vertraglichen Vereinbarungen und
Geschäftsbeziehungen hinsichtlich Promotion, Marketing, Hostesseinsätzen, Haushaltswerbung und Beilagen.
2. Vertragsinhalt
- Die ENGEL AG erbringt Dienst-/ und oder Werkleistungen für den Auftraggeber auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.
- Für die unter Punkt 1. „Geltung der Bedingung“ aufgeführten Dienst- und oder Werkleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters für die jeweiligen Leistungen, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Beteiligter ist, soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Vertragsschluss
- Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande.
- Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
4. Vertragsumfang
- Die vertragliche Verpflichtung ist die Erbringung einer, im Einzelfall vereinbarten, Dienst- und oder Werkleistung.
- Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Bestimmung des Leistungsumfangs in Schriftform vorgenommen worden ist, gelten diejenigen Leistungen als vereinbart, die in dem von dem Auftragnehmer angefertigten und vom Auftraggeber abgezeichneten Kostenvoranschlag aufgeführt sind. Bei mehreren Kostenvoranschlägen gilt der des neueren Datums.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung Dritte einzuschalten. In diesen Fällen geschieht die Einschaltung Dritter im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, wobei die Abwicklung der durch Dritte zu erbringenden Leistung über den Auftragnehmer, als Erfüllungsgehilfe, erfolgt.
- Soweit nachträglich vereinbartes Leistungsänderungsverlangen zu einem Mehraufwand des Auftragnehmers führt, ist dieser zusätzlich zu vergüten.
- Falls der Auftraggeber nach Auftragserteilung eine Reduktion des Auftragsumfangs vornimmt, so wird die nicht mehr zu erbringende Leistung mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 80 % der infolge der Auftragsreduzierung oder Kündigung nicht mehr zur Entstehung gelangten Vergütung, sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistung, abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Leistungszeitpunktes Verzögerungen ergeben, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, können Ausfallhonorare berechnet werden, die sich nach den vereinbarten Honoraren richten.
5. Preisliste
- Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten.
- Für vom Anbieter bestätigte Leistungen sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens 21 Tage vor der entsprechenden Leistungsausführung schriftlich mitgeteilt werden.
- Im Falle der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
6. Zahlungen
Der Auftragnehmer stellt Rechnungen über die Leistungen. Die Zahlungsfrist beträgt 8 Werktage nach Rechnungseingang, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
7. Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Die Mahngebühren betragen 5,00 Euro. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen.
- Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, die Ausführung weiterer Leistungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
8. Kündigung
- Kündigungen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen. Die individuellen Laufzeiten der Dienstleistungsverträge und die vereinbarten Kündigungsfristen sind zu beachten.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, kann der Auftragnehmer eine pauschalierte Abgeltung für die bis zur Kündigung erbrachten Aufwendungen verlangen:
- Kündigung bis zum 14. Tag vor der Leistung: 25% der Vergütung/des Bestellwertes
- Kündigung bis zum 8. Tag vor der Leistung: 50% der Vergütung/ des Bestellwertes
- Kündigung ab dem 7. Tag vor der Leistung: 100% der Vergütung/ des Bestellwertes
- Der Auftragnehmer hat das Recht, den Dienstleistungs-/Werkvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn:
- Ein Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen vorliegt, ein geschäftsschädigendes Verhalten vom Auftraggeber bekannt wird oder die von dem Auftragnehmer geforderte Auftragsleistung gegen die guten Sitten verstößt
- Der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl ergangen, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist
- die Dienst/Werkleistung nicht im Rahmen der geltenden Vorschriften und Gesetze Verwendung finden oder missbräuchlich eingesetzt werden
9. Haftung
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auf-tragnehmer als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, dies gilt nicht für die Haftung zugesicherter Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit ebenfalls beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
- Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz für Schäden des Auftraggebers sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, ist soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, ausgeschlossen.
- Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet eine in der Höhe ausreichende Versicherung gegen Schäden aller Art im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abzuschließen, sofern eine solche Versicherung nicht Teil der vereinbarten Leistung seitens der Auftragnehmerin ist.
10. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer keine von dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbstständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung vom Auftragnehmer, zu beschäftigen. Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionsstrafe von 2.000 Euro, zuzüglich anfallender Umsatzsteuer, zu verlangen. Der Auftraggeber/ Vertragspartner hat im Falle einer Abwerbung zu beweisen, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters der Engel AG nicht auf gezielter Abwerbung beruht.
11. Urheberschutz und Nutzungsrechte
- Die Bild- und Wortmarke ENGEL AG ist Eigentum der ENGEL AG. Die Nutzung dieser Bild- und Wortmarke ist der ENGEL AG vorbehalten. Die Nennung, Verwendung, Nutzung oder Verfremdung der Bild- und Wortmarke ENGEL AG bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
- Alle durch ENGEL AG erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts etc. sind geistiges Eigentum der ENGEL AG.
- Die von der ENGEL AG erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur mit Einverständnis der ENGEL AG als Urheberin zulässig. Die Ausführung ihrer Konzeptarbeit ist allein ENGEL AG vorbehalten.
- Sollte es nicht zur Auftragserteilung an die ENGEL AG kommen, ist der Auftraggeber dieser Werke verpflichtet, es zu unterlassen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.
- Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der Zustimmung der ENGEL AG und in jedem Fall die vorherige Einigung über eine angemessene Vergütung.
- ENGEL AG ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technischen Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.
- Der Auftraggeber stimmt zu, dass die ENGEL AG ihn als Referenz in Print oder sonstigen Medien verwendet.
- Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. ENGEL AG ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
12. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene zulässige Regelung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
13. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Soweit Ansprüche des Auftragnehmers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht.
- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht- Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.