In einem Werbeprospekt müssen Firma und Anschrift des Anbieters richtig wiedergegeben werden
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund, welches besagt, dass ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens richtig angeben muss, wurde am 30.10.2012 vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Das heißt, dass der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform und die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden müssen, damit der Verbraucher im Falle eines Rechtsstreits mit dem Unternehmen auf alle notwendigen Informationen zugreifen kann. Ein lediglicher Verweis auf z.B. eine Internetseite sei nicht ausreichend.
Hintergrund dieses Urteils ist die auf unzulässigen Wettbewerb beklagte Betreiberin einer bundesweit tätigen Baumarktkette, die in einem Werbeprospekt die oben genannten Pflichten nicht erfüllt hatte. Somit sei die Werbung aufgrund der Nichtbefolgung der in §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angegebenen Informationspflichten unzulässig. Bereits am 02.02.2012 wurde ein Handelsunternehmen aus dem gleichen Grund zur Unterlassung verurteilt.